Frauen im Ehrenamt

Wenn es darum geht, unentgeltlich zu arbeiten, dann leisten Frauen den größten Anteil: Dies gilt nach wie vor nicht nur in der Familie – es gilt auch für weite Teile des freiwilligen sozialen Engagements (z. B. in der Flüchtlingshilfe). 

Das Frauenministerium bezuschusst Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Frauen im Ehrenamt und fördert Qualifikationen, die zum einen für die ehrenamtliche Arbeit hilfreich sind und zum anderen auch die Erwerbschancen der Frauen verbessern können. 

Förderkriterien für Zuschüsse zur Verbesserung der Situation von Frauen im Ehrenamt

Das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration unterstützt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Sachkostenzuschüsse Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtlich tätige Frauen in Rheinland-Pfalz.

Es können bezuschusst werden:

1.1. Veranstaltungen, Tagungen, Seminare, Schulungsveranstaltungen, Workshops zu:

  • Verbesserung der Rahmenbedingungen im Ehrenamt - insbesondere mit Blick auf die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Ehrenamt,
  • Qualifizierungen - sowohl für die Übernahme als auch für die Ausübung des Ehrenamtes sowie im Hinblick auf Perspektiven für eine Erwerbstätigkeit,
  • Koordination von haupt- und ehrenamtlicher Arbeit,
  • Organisations- und Verwaltungsvereinfachung im ehrenamtlichen Bereich,
  • Steuer-, Haftpflicht- und Versicherungsregelungen,
  • Partizipation von Frauen in ehrenamtlichen Leitungsgremien,
  • Politische Partizipation,
  • Sponsoring,
  • Gender Mainstreaming und Ehrenamt
  • sowie Schulungen in Handlungskompetenzen (z.B. Rhetorik, Veranstaltungsorganisation, Öffentlichkeitsarbeit).

1.1.1. Zuschussfähig sind dafür:

  • Honorare pro Referentin o. Referent bis zu € 600,00 einschl. MwSt pro Tag plus Fahrtkosten nach Landesreisekostengesetz (bei Pkw € 0,25  pro gefahrenem Km) sowie Übernachtung und Verpflegung der Referentin/des Referenten,
  • Raummiete,
  • Technikkosten,
  • Kinderbetreuung,
  • Kosten für Veranstaltungshinweise wie Einladungen, Plakate, Zeitungsanzeigen etc.
  • bei mehrtägigen Maßnahmen mit Anreise und Übernachtung der Teilnehmerinnen können (abhängig von der Höhe der ggf. von den Teilnehmerinnen zu tragenden Kosten) pro Person und Tag € 5,11 als zuschussfähige Kosten anerkannt werden.

1.2. Informationsmaterialien

  • wie Broschüren, Faltblätter, Plakate.

1.2.1. Zuschussfähig sind Gestaltung, Druck und Materialkosten; ausgenommen sind wiederkehrende bzw. verbandseigene Publikationen.

Auf ehrenamtlicher Basis arbeitende Verbände, Vereine, Selbsthilfegruppen oder sonstige Zusammenschlüsse ehrenamtlich tätiger Frauen sowie Antragstellerinnen und Antragsteller, die Maßnahmen für ehrenamtlich tätige Frauen anbieten.

Ausgenommen sind Maßnahmen für einzelne politische Parteien.

Gesicherte Finanzierung des Vorhabens;

Eigenanteil der Antragstellerin/des Antragstellers von mindestens 10 % der zuschussfähigen Kosten (Ausnahmen sind in Abstimmung mit dem Ministerium für Familie, Frauen, Integration und Kultur möglich)

Antragstellung vor Projektbeginn (möglichst zwei Monate vorher; das Projekt gilt z. B. als begonnen, wenn bereits Einladungen gedruckt worden sind);

Vorlage eines detaillierten Kosten- und Finanzierungsplans sowie der Konzeption.

Ansprechpartnerin:

Jasmin Ruthard
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97-101
55118 Mainz

Ruthard.Jasmin(at)lsjv.rlp.de
Tel.: +49 (6131) 967-259
Fax: +49 (6131) 967-12259

  1. Bei Veranstaltungsreihen werden die einzelnen Veranstaltungen als Einzelmaßnahmen gefördert. Die Förderung einer Maßnahme erfolgt i.d.R. bis zur Höhe von € 1.300,00. In Abstimmung mit dem Ministerium für Familie, Frauen, Integration und Kultur sind Ausnahmen möglich.
  2. Die Maßnahme muss auch für ehrenamtlich tätige Frauen anderer Träger und Bereiche offen stehen.
  3. Bei Vorliegen mehrerer Anträge werden Antragstellerinnen und Antragsteller, die bis dato noch nicht gefördert wurden, bevorzugt.
  4. Eine Förderung ist grundsätzlich nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung aus Landesmitteln; dieser lässt sich auch nicht durch eine Förderung in Vorjahren herleiten.
  5. Der Bewilligung liegt die Verwaltungsvorschrift zu den §§ 23 und 24 der Landeshaushaltsordnung zu Grunde.

Ansprechpartnerin

Sandra Katzenberger
E-Mail: sandra.katzenberger(at)mffki.rlp.de